FG Köln - Urteil vom 19.11.2004
10 K 3277/02
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Änderung eines Steuerbescheides bei nachträglichem Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln zuungunsten des Steuerpflichtigen

FG Köln, Urteil vom 19.11.2004 - Aktenzeichen 10 K 3277/02 - Aktenzeichen 10 K 3278/02 - Aktenzeichen 10 K 3280/02 - Aktenzeichen 10 K 3286/02

DRsp Nr. 2008/5920

Änderung eines Steuerbescheides bei nachträglichem Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln zuungunsten des Steuerpflichtigen

Bei der Beurteilung der Frage, ob bestandskräftige Steuerbescheide wegen nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden dürfen, kommt es grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Personen an, die innerhalb der Finanzbehörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten. Kenntnisse einer anderen als der zuständigen Dienststelle sind deswegen nicht auch der zuständigen Dienststelle zuzurechnen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind in den Streitjahren zusammenveranlagte Eheleute. Neben Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit erklärten die Kläger in den Steuererklärungen der Jahre 1988 bis 1995 u.a. folgende Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus dem Haus I:

1988

47.656,- DM

1989

43.403,- DM

1990

43.996,- DM

1991

31.540,- DM

1992

28.629,- DM

1993

29.504,- DM

1994

23.240,- DM

1995

34.900,- DM