FG München - Urteil vom 02.10.2009
6 K 486/08
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; Kenntnis der Finanzbehörde

FG München, Urteil vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 6 K 486/08

DRsp Nr. 2010/1751

Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; Kenntnis der Finanzbehörde

Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist wegen Verstoßes gegen die Ermittlungspflicht nur dann ausgeschlossen, wenn für die Finanzbehörde erkennbar ein Anhaltspunkt vorlag, der zu weiteren Ermittlungen Anlass geben musste.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten, die im Streitjahr auch gewerbliche Einkünfte erzielten. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) den Einkommensteuerbescheid 2000 und den Gewerbesteuermessbescheid jeweils vom 17. Oktober 2003 zu Lasten der Kläger noch ändern konnte.