BFH - Beschluss vom 23.11.2004
IX B 88/04
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 2005, 88
BFH/NV 2005, 310
BFHE 2007, 513
BStBl II 2005, 297
DB 2005, 29
DStR 2005, 62
NVwZ-RR 2005, 438
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 24.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 974/04

Änderungsantrag oder Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO

BFH, Beschluss vom 23.11.2004 - Aktenzeichen IX B 88/04

DRsp Nr. 2005/27

Änderungsantrag oder Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO

»Die Entscheidung des FG über einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO wirkt grundsätzlich ab ihrer Bekanntgabe, d.h. nur für die Zukunft; für die Vergangenheit bleiben die Wirkungen des veränderten oder aufgehobenen Beschlusses erhalten.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erklärten für das Streitjahr (1999) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinne) in Höhe von 7 055 938 DM, die der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) im geänderten Einkommensteuerbescheid 1999 vom 22. November 2001 der Besteuerung unterwarf. Im Verlaufe des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens und nach Ergehen weiterer Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1999 verfügte das FA im September 2002 das Ruhen des Einspruchsverfahrens.

Im August 2003 beantragten die Antragsteller --unter Bezugnahme auf frühere Anträge-- die Aufhebung der Vollziehung sämtlicher an sie ergangenen Steuerbescheide für 1999, soweit wegen der Versteuerung der Spekulationsgewinne Einspruch erhoben worden sei.