I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erlies während des Klageverfahrens am 3. Juli 2002 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, in denen es den Pauschbetrag sowie Fahrtkosten für Behinderte nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2003 ab. Die verspätet eingelegten Einsprüche des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) seien zu Recht mit der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2002 als unzulässig zurückgewiesen worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nur noch bei Verhinderung durch höhere Gewalt beantragt werden, was nicht gegeben sei.
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