BFH - Beschluss vom 15.11.2002
XI B 2/02
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 466

AfA; erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

BFH, Beschluss vom 15.11.2002 - Aktenzeichen XI B 2/02

DRsp Nr. 2003/2493

AfA; erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

Zu den Absetzungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG gehören auch erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 ;

Gründe:

Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind der Auffassung, dass zu klären sei, ob die Sonderabschreibung nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) eine "Absetzung für Abnutzung" i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei.