Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie wird nach § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) bzw. der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) hat der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vorzutragen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (z.B. Beschluss des BFH vom 17. August 2007 XI B 22/07, BFH/NV 2007, 2075, m.w.N.).
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