BFH - Beschluss vom 15.11.2007
III B 205/06
Normen:
EStG § 33;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 368
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 31.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2001/05

agB: Kosten einer Delphintherapie

BFH, Beschluss vom 15.11.2007 - Aktenzeichen III B 205/06

DRsp Nr. 2008/2974

agB: Kosten einer Delphintherapie

Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Delphintherapie sind nur als agB abziehbar, wenn die medizinische Indikation durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen wird.

Normenkette:

EStG § 33;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie wird nach § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) bzw. der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) hat der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vorzutragen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (z.B. Beschluss des BFH vom 17. August 2007 XI B 22/07, BFH/NV 2007, 2075, m.w.N.).