BVerfG - Beschluß vom 19.02.1993
2 BvR 2068/92
Normen:
FGO § 76 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 331
Vorinstanzen:
I. FG Münster - Urteil vom 09.07.1992 - 14 K 162/92 AO,
BFH, vom 10.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 90/92

Aktenbeiziehung im finanzgerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 19.02.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 2068/92

DRsp Nr. 2005/15327

Aktenbeiziehung im finanzgerichtlichen Verfahren

Ein Verfassungsverstoß kann ohne weitere Begründung nicht deshalb angenommen werden, weil das Finanzgericht nicht die gesamte Steuerakte beigezogen hat.

Normenkette:

FGO § 76 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat das Finanzgericht weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Es hat nachvollziehbar begründet, warum es nach seiner Rechtsauffassung, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht im einzelnen nachgeprüft werden kann, die Beiziehung der gesamten Steuerakten nicht für erforderlich hält. Die Beschwerdeführer haben nicht vorgetragen, daß ihrem Prozeßbevollmächtigten die Einsicht in diejenigen Akten, die dem Finanzgericht vorgelegen haben, verweigert worden sei.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.