Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat das Finanzgericht weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Es hat nachvollziehbar begründet, warum es nach seiner Rechtsauffassung, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht im einzelnen nachgeprüft werden kann, die Beiziehung der gesamten Steuerakten nicht für erforderlich hält. Die Beschwerdeführer haben nicht vorgetragen, daß ihrem Prozeßbevollmächtigten die Einsicht in diejenigen Akten, die dem Finanzgericht vorgelegen haben, verweigert worden sei.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|