BFH vom 31.08.1993
XI B 31/93
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1994, 114
CR 1994, 604
NJW 1994, 751

Akteneinsicht durch Prozeßbevollmächtigten (§ 78 FGO)

BFH, vom 31.08.1993 - Aktenzeichen XI B 31/93

DRsp Nr. 1997/8716

Akteneinsicht durch Prozeßbevollmächtigten (§ 78 FGO)

Nach § 78 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Aus dem Begriff "einsehen" ergibt sich, daß die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozeßbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt.

Für die Praxis:

Es besteht für Prozeßbevollmächtigte grundsätzlich kein Anspruch darauf, die Gerichtsakten in ihrer Wohnung oder in ihren Geschäftsräumen einzusehen.

Fundstellen
BRAK-Mitt 1994, 114
CR 1994, 604
NJW 1994, 751