BFH - Beschluß vom 06.12.1999
IX B 120/99
Normen:
FGO § 71 Abs. 2, § 86 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 733

Aktenübersendung; Verpflichtung der Finanzbehörde

BFH, Beschluß vom 06.12.1999 - Aktenzeichen IX B 120/99

DRsp Nr. 2000/2687

Aktenübersendung; Verpflichtung der Finanzbehörde

Gem. § 71 Abs. 2 FGO ist ein FA verpflichtet, die den Streitfall betreffenden Akten zu übersenden, es sei denn es liegen Gründe vor, die das FA zu einer Verweigerung der Aktenvorlage berechtigen (vgl. § 86 Abs. 1 und 2 FGO).

Normenkette:

FGO § 71 Abs. 2, § 86 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) und dessen Ehefrau haben gegen die Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1991 vom 19. Mai 1999 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 1999 Klage erhoben und zugleich Akteneinsicht beantragt. Der Vorsitzende des ... Senats des Finanzgerichts (FG) hat daraufhin den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) mit der Zustellung der Klageschrift gebeten, dem Bevollmächtigten des Klägers Akteneinsicht zu gewähren. Das FA hat die Akteneinsicht nicht gewährt, sondern beantragt, den Kläger aufzufordern, Klageantrag und Streitgegenstand vorzutragen, bevor die Akteneinsicht erfolge. Zur Begründung hat es geltend gemacht, es bestehe die große Gefahr, dass die Akteneinsicht nur deshalb verlangt werde, um die Erfolgsaussichten für die Klage unter Verletzung der Wahrheitspflicht festzustellen und das Gericht dazu zu zwingen, an dem Versuch des dadurch möglichen Prozessbetruges mitzuwirken.