FG Köln - Urteil vom 12.11.2009
13 K 3803/06
Normen:
HGB § 250; EStG § 5 Abs. 5;
Fundstellen:
EFG 2010, 810

Aktive RAP für Bearbeitungsgebühren öffentlich geförderter Kredite

FG Köln, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 13 K 3803/06

DRsp Nr. 2010/3647

Aktive RAP für Bearbeitungsgebühren öffentlich geförderter Kredite

1) Bearbeitungsgebühren, die Kreditinstitute bei der Gewährung von Darlehen vom dem Darlehensschuldner neben den vereinbarten Leistungen verlangen, sind bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ebenso wie die Zinsen regelmäßig Vergütungen für die Überlassung des Kapitals, mit der Folge, dass der Darlehensschuldner hierfür regelmäßig aktive RAP zu bilden hat. 2) Dieser Grundsatz gilt auch für öffentlich geförderte Kredite.

Normenkette:

HGB § 250; EStG § 5 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten anlässlich der Auszahlung von Darlehen gezahlte Bearbeitungsgebühren durch die Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten - ARAP - auf die Laufzeit der Darlehen zu verteilen.