BFH - Beschluß vom 26.11.1997
I B 62/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 695

Aktivierung des Firmenwerts

BFH, Beschluß vom 26.11.1997 - Aktenzeichen I B 62/97

DRsp Nr. 1998/9056

Aktivierung des Firmenwerts

Eine Kapitalgesellschaft, die von ihrem beherrschenden Gesellschafter dessen Einzelunternehmen erwirbt und ein Entgelt für den übergehenden Firmenwert zahlt, muß diesen in Höhe des gezahlten angemessenen Entgelts aktivieren.

Gründe:

Die Beschwerde ist teils unzulässig und im übrigen unbegründet. Sie war deshalb insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Beschwerde ist fristgerecht durch Telefax beim Finanzgericht (FG) eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist insoweit unzulässig, als sie sinngemäß auch auf Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt wird, ohne daß diese schlüssig dargelegt wurden.

3. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.