Die Beschwerde ist teils unzulässig und im übrigen unbegründet. Sie war deshalb insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die Beschwerde ist fristgerecht durch Telefax beim Finanzgericht (FG) eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist insoweit unzulässig, als sie sinngemäß auch auf Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt wird, ohne daß diese schlüssig dargelegt wurden.
3. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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