BFH - Urteil vom 15.12.2021
X R 2/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 767
DStRE 2022, 726
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2869/17

Alterseinkünfte für eine Tätigkeit als Beamter beim Europäischen PatentamtMethode für die Aufteilung der Grundversorgung aus einem Ruhegehalt in Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und sonstige EinkünfteBesteuerung eines Ruhegehalts als Leibrente

BFH, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen X R 2/20

DRsp Nr. 2022/7832

Alterseinkünfte für eine Tätigkeit als Beamter beim Europäischen Patentamt Methode für die Aufteilung der Grundversorgung aus einem Ruhegehalt in Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und sonstige Einkünfte Besteuerung eines Ruhegehalts als Leibrente

1. Die Grundversorgung des Ruhegehalts eines ehemaligen Bediensteten des EPA ist in Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG (Versorgungsbezüge) und sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (Leibrente) aufzuteilen, sofern der Bedienstete von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, eine zuvor aufgebaute Anwartschaft bei der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versorgungssystem des EPA zu übertragen und diese Übertragung vor dem 01.01.2011 erfolgt ist. 2. Die Aufteilung des Ruhegehalts ist nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO zu schätzen. Hierfür kann das Verhältnis der jeweiligen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zueinander einen sachgerechten Maßstab bieten. 3. Soweit das Ruhegehalt als Leibrente zu besteuern ist, ist es für Veranlagungszeiträume ab 2005 der Basisversorgung zuzuordnen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 24.07.2019 – 9 K 2869/17 aufgehoben.