FG München - Urteil vom 24.07.2019
9 K 2869/17
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;

Qualifizierung der Ruhebezüge aus einer ehemaligen Tätigkeit eines Bediensteten beim Europäischen Patentamt als Ruhegehalt

FG München, Urteil vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 9 K 2869/17

DRsp Nr. 2022/14758

Qualifizierung der Ruhebezüge aus einer ehemaligen Tätigkeit eines Bediensteten beim Europäischen Patentamt als Ruhegehalt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren 2009 bis 2014 zusammen veranlagt wurden.

Der Kläger (geb. ... 1942) war seit dem 10. September 1980 beim Europäischen Patentamt (EPA), einem nicht rechtsfähigen Organ der Europäischen Patentorganisation (EPO), als Beamter tätig gewesen. Zum 1. Januar 2007 ist er in den Ruhestand getreten. Seither erhält er gemäß der Versorgungsordnung für das EPA (VersO) Altersversorgungsleistungen, deren einkommensteuerrechtliche Behandlung im vorliegenden Verfahren streitig ist.