FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.11.2015
2 K 2158/13
Normen:
AO § 145 Abs. 1; AO § 146; AO § 147; AO § 162 Abs. 2 S. 2;

amtliche Richsatzsammlung; Reingewinnsatz; Rohgewinnaufschlagsatz; Schätzung; Zur Schätzung nach den amtlichen Richtsatzsammlungen bei Überschreiten der darin ausgewiesenen Reingewinnsätze für Speisegaststätten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 2 K 2158/13

DRsp Nr. 2022/7487

amtliche Richsatzsammlung; Reingewinnsatz; Rohgewinnaufschlagsatz; Schätzung; Zur Schätzung nach den amtlichen Richtsatzsammlungen bei Überschreiten der darin ausgewiesenen Reingewinnsätze für Speisegaststätten

Bei eingeschränkten Erkenntnisgrundlageen zum Umfang nicht verbuchten Wareneinkaufs darf ein auf den gesamten Wareneinsatz angelegter Rohgewinnaufschlagsatz laut Richtsatzsammlung nicht zur Überschreitung des darin nachfolgend ausgewiesenen Reingewinnsatzes führen.

Tenor

I.

Die Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1999 bis 2001 vom 19. September 2012, 2002 bis 2005 vom 20. September 2012 und 2006 bis 2007 vom 25. September 2012, alle in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 28. August 2013, werden dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung des Gewinns des Klägers aus der Gaststätte von einem Reingewinn von 30% des Umsatzes gemäß den Beträgen in der Zeile "ermittelter Umsatz" der Anlage 2 des Steuerfahndungsberichts vom 17. Juli 2012 ausgegangen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festzusetzenden Steuern wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs.2 Satz 2 FGO).

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5 zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten zu Gunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.

IV.