Die Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1999 bis 2001 vom 19. September 2012, 2002 bis 2005 vom 20. September 2012 und 2006 bis 2007 vom 25. September 2012, alle in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 28. August 2013, werden dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung des Gewinns des Klägers aus der Gaststätte von einem Reingewinn von 30% des Umsatzes gemäß den Beträgen in der Zeile "ermittelter Umsatz" der Anlage 2 des Steuerfahndungsberichts vom 17. Juli 2012 ausgegangen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der festzusetzenden Steuern wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs.2 Satz 2 FGO).
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5 zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten zu Gunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.
IV.
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