FG Hessen - Urteil vom 09.12.2004
4 K 3876/01
Normen:
EStG § 50c ; UmwStG § 13 Abs. 4 ; EG Art. 43 Art. 56 Abs. 1 ; BGB § 242 ;

Analogieverbot; Aufwärtsverschmelzung; Sperrbetrag; Niederlassungsfreiheit; Kapitalverkehrsfreiheit; Verschmelzung; Übernahmegewinn; Einmalbesteuerung - Analoge Anwendung des § 13 Abs. 4 UmwStG bei Aufwärtsverschmelzungen

FG Hessen, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 4 K 3876/01

DRsp Nr. 2006/29538

Analogieverbot; Aufwärtsverschmelzung; Sperrbetrag; Niederlassungsfreiheit; Kapitalverkehrsfreiheit; Verschmelzung; Übernahmegewinn; Einmalbesteuerung - Analoge Anwendung des § 13 Abs. 4 UmwStG bei Aufwärtsverschmelzungen

1. Bei Aufwärtsverschmelzungen ist § 13 Abs. 4 UmwStG analog anzuwenden, um die Besteuerung der in den Anteilen an der übertragenden Körperschaft liegenden stillen Reserven zu gewährleisten. 2. Ein Analogieverbot besteht im Steuerrecht regelmäßig nur dann, wenn der Gesetzgeber durch eine Vorschrift den Umfang der Besteuerung erkennbar abschließend regeln wollte. 3. Bringt ein Gesetz das erkennbare Konzept des Gesetzgebers nur lückenhaft zum Ausdruck, ist der unvollständige Gesetzestext im Rahmen der Analogie durch die Gerichte zu einem stimmigen Konzept zu ergänzen. 4. Ist ein Sperrbetrag durch den Erwerb der Anteile von einer nichtanrechnungsberechtigten Kapitalgesellschaft entstanden, die ihren Sitz in einem Nicht - Mitgliedsstaat der EG hat, greift der Schutz der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrages nicht ein. 5. Die Sicherung der Einmalbesteuerung von Gewinnen inländischer Gesellschaften ist ein sachgerechtes Kriterium, das eine Differenzierung in § 50c EStG nach dem Sitz der Gesellschaft rechtfertigt.

Normenkette:

EStG § 50c ; UmwStG § 13 Abs. 4 ; EG Art. 43 Art. 56 Abs. 1 ; BGB § 242 ;

Tatbestand: