FG Hessen - Urteil vom 27.11.2019
9 K 505/18
Normen:
AO § 165 Abs. 1;

Anerkennung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

FG Hessen, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 9 K 505/18

DRsp Nr. 2022/15334

Anerkennung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2000-2002 und 2004-2008, jeweils vom 12.10.2017, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2018 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil wird wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden, wenn er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger ist wohnhaft in der A-Straße 8 in B. Eigentümer dieses Grundstücks ist nicht der Kläger, sondern seine Mutter C. Diese errichtete in den Jahren 2000 und 2001 auf dem Grundstück das vom Kläger bewohnte Einfamilienhaus (Herstellungskosten: 266.297 EUR). Das Mietverhältnis zwischen dem Kläger, seiner damaligen Ehefrau D und der Mutter des Klägers wurde am 01.09.2001 begründet (vgl. Mietvertrag vom 06.01.2001 auf Bl. 165 ff. der Gerichtsakte).