FG Baden-Württemberg, vom 11.02.1976 - Vorinstanzaktenzeichen III 255/75
Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 69 Abs. 3 S. 5 FGO - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
BVerfG, Beschluß vom 11.10.1978 - Aktenzeichen 2 BvR 214/76
DRsp Nr. 1996/6986
Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 69 Abs. 3 S. 5 FGO - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1. »Die Vorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO, wonach das Gericht den Beschluß über den Aussetzungsantrag jederzeit von Amts wegen, aber auch auf Antrag ändern oder aufheben kann, eröffnet einen Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.«2. Wurde dem Beschwerdeführer ist vom Gericht keine Gelegenheit gelassen, sich vor Erlaß der angegriffenen Entscheidung zu dem in dem angefochtenen Beschluß verwerteten Schriftsatz der Gegenseite zu äußern, verletzt dies seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1GG.