Anfechtbarkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach erfolgreicher Vollstreckung; Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei fehlender Mitteilung über deren Zustellung an den Drittschuldner
FG München, Gerichtsbescheid vom 23.11.2000 - Aktenzeichen 3 K 1701/00
DRsp Nr. 2001/7148
Anfechtbarkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach erfolgreicher Vollstreckung; Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei fehlender Mitteilung über deren Zustellung an den Drittschuldner
1. Sobald eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bewirkt, dass die gepfändete Forderung gezahlt wird, erlischt zwar der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bleibt jedoch bis zu ihrer förmlichen Aufhebung als Rechtsgrund für die erfolgte Pfändung bestehen.2. Wird die Zustellung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an einen Drittschuldner dem Vollstreckungsschuldner nicht gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 mitgeteilt, ist die angefochtene Verfügung nicht aufzuheben, wenn -nach dem auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtenden und in § 127AO 1977 niedergelegtem Grundgedanken des Steuerverfahrensrechts- in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.