FG München - Gerichtsbescheid vom 23.11.2000
3 K 1701/00
Normen:
AO (1977) § 124 Abs. 2 ; AO (1977) § 257 Abs. 1 Nr. 3 ; AO (1977) § 309 Abs. 1 ; AO (1977) § 309 Abs. 2 S 3; AO (1977) § 347 ; AO (1977) § 47 ; FGO § 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 472

Anfechtbarkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach erfolgreicher Vollstreckung; Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei fehlender Mitteilung über deren Zustellung an den Drittschuldner

FG München, Gerichtsbescheid vom 23.11.2000 - Aktenzeichen 3 K 1701/00

DRsp Nr. 2001/7148

Anfechtbarkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach erfolgreicher Vollstreckung; Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei fehlender Mitteilung über deren Zustellung an den Drittschuldner

1. Sobald eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bewirkt, dass die gepfändete Forderung gezahlt wird, erlischt zwar der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bleibt jedoch bis zu ihrer förmlichen Aufhebung als Rechtsgrund für die erfolgte Pfändung bestehen. 2. Wird die Zustellung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an einen Drittschuldner dem Vollstreckungsschuldner nicht gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 mitgeteilt, ist die angefochtene Verfügung nicht aufzuheben, wenn -nach dem auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtenden und in § 127 AO 1977 niedergelegtem Grundgedanken des Steuerverfahrensrechts- in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.

Normenkette:

AO (1977) § 124 Abs. 2 ; AO (1977) § 257 Abs. 1 Nr. 3 ; AO (1977) § 309 Abs. 1 ; AO (1977) § 309 Abs. 2 S 3; AO (1977) § 347 ; AO (1977) § 47 ; FGO § 100 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.