Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 3. Zivilkammer, vom 29.05.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Die Urteile des Landgerichts Bremen sowie des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn und soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
I.
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