FG München - Urteil vom 25.11.2009
10 K 3738/08
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3;

Anforderung an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs

FG München, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 10 K 3738/08

DRsp Nr. 2010/5678

Anforderung an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs

Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kann nicht nach der Fahrtenbuchmethode, sondern muss nach der 1 %-Methode besteuert werden, wenn Anhaltspunkte für eine nachträgliche Erstellung des Fahrtenbuchs bestehen, die Aufzeichnungen zum Teil ungenau sind, Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen bestehen und der Steuerpflichtige die Fahrtenbuchangaben auch nicht durch Vorlage anderer Unterlagen so ergänzt, dass die Angaben mit vertretbarem Aufwand auf ihre Richtigkeit überprüft werden können.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3;

Tatbestand:

I.