KG - Beschluss vom 04.12.2018
1 W 342/18
Normen:
GBO § 13; GBO § 19; GBO § 29; BGB § 164; BGB § 167; HGB § 54;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 20.09.2018

Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung bei erneuter Stellung eines Antrags auf Eintragung einer von einem Handlungsbevollmächtigten bewilligten Eigentumsvormerkung im Grundbuch nach vorheriger Rücknahme des Antrags

KG, Beschluss vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 1 W 342/18

DRsp Nr. 2019/71

Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung bei erneuter Stellung eines Antrags auf Eintragung einer von einem Handlungsbevollmächtigten bewilligten Eigentumsvormerkung im Grundbuch nach vorheriger Rücknahme des Antrags

Wird die von einem Handlungsbevollmächtigten bewilligte Eintragung im Grundbuch - hier einer Eigentumsvormerkung - nach vorheriger Rücknahme des Antrags von dem Urkundsnotar im Namen aller Beteiligten erneut zum Vollzug dem Grundbuchamt vorgelegt, ist in der Form des § 29 Abs. 1 GBO die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten im Zeitpunkt seiner Erklärung nachzuweisen.

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 13; GBO § 19; GBO § 29; BGB § 164; BGB § 167; HGB § 54;

Gründe:

I.