BFH - Urteil vom 14.12.2022
X R 10/21
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 118 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 4 S. 1; EStG § 33 Abs. 3; EStG § 33 Abs. 4; EStG § 33b; EStDV § 64 Abs. 1; EStDV § 65; SGB 6 § 240 Abs. 2; EStG 2012;
Fundstellen:
BB 2023, 1301
DStR 2023, 1252
DStRE 2023, 756
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 426/15

Anforderungen an den Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 4 S. 1 EStG

BFH, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen X R 10/21

DRsp Nr. 2023/7070

Anforderungen an den Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 4 S. 1 EStG

1. Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, z.B. Gutachten und andere Äußerungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern, heranziehen. 2. Eine dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn zum einen die Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind und dieser Zustand zum anderen nicht nur in einem geringeren Ausmaß zeitlich befristet ist. Dieses bedarf einer Einzelfallprüfung.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.04.2021 – 2 K 426/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 118 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 4 S. 1; EStG § 33 Abs. 3; EStG § 33 Abs. 4; EStG § 33b; EStDV § 64 Abs. 1; EStDV § 65; SGB 6 § 240 Abs. 2; EStG 2012;

Gründe

I.