BFH - Beschluss vom 26.04.2018
XI B 117/17
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 953
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1440/14

Anforderungen an den Nachweis der Unverzinslichkeit einer ForderungBegriff der Überraschungsentscheidung des Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen XI B 117/17

DRsp Nr. 2018/8814

Anforderungen an den Nachweis der Unverzinslichkeit einer Forderung Begriff der Überraschungsentscheidung des Finanzgerichts

1. NV: Einer zwischen Vertragsparteien korrespondierend praktizierten Buchhaltung kann im Einzelfall Indizwirkung hinsichtlich des Bestehens einer konkludenten Vereinbarung über die Unverzinslichkeit einer Forderung zukommen. 2. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das FG sein Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der zumindest in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 18. Januar 2017 1 K 1440/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hatte seit 1994 eine Verbindlichkeit gegenüber ihrer damaligen Mehrheitsgesellschafterin, V, die ausweislich des Jahresabschlussberichts zu verzinsen war (streitgegenständliche Verbindlichkeit).