BFH - Beschluss vom 18.12.2017
VI B 66/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 430
NZA 2018, 290
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2579/14

Anforderungen an den Nachweis doppelter Haushaltsführung

BFH, Beschluss vom 18.12.2017 - Aktenzeichen VI B 66/17

DRsp Nr. 2018/2346

Anforderungen an den Nachweis doppelter Haushaltsführung

NV: Die Entscheidung über den Lebensmittelpunkt erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine tatrichterliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, die sich aus einer Zusammenschau mehrerer Einzeltatsachen ergibt. Gegebenenfalls kann deshalb auch ein Vergleich der Lage der Wohnungen als Indiz bei der Beurteilung des Lebensmittelpunkts von Bedeutung sein.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 2017 1 K 2579/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachten Zulassungsgründe überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Form dargelegt haben, liegen sie jedenfalls nicht vor.

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen. Die von den Klägern gerügte Divergenz zu dem Senatsurteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90 (BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) ist nicht gegeben.