Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20.01.2021 – 3 V 40/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
I.
Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Haftungsbescheids.
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