BFH - Beschluss vom 15.06.2021
VII B 18/21 (AdV)
Normen:
AO § 71, § 91, § 126 Abs. 1 Nr. 3, § 364, § 370; FGO § 69; Richtlinie 2010/64/EU Art. 3; EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. a);
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 40/20

Anforderungen an die Begründung eines auf ein rechtskräftiges Strafurteil gestützten HaftungsbescheidesErforderlichkeit der Übersetzung des Strafurteils für den Haftungsschuldner

BFH, Beschluss vom 15.06.2021 - Aktenzeichen VII B 18/21 (AdV)

DRsp Nr. 2021/13862

Anforderungen an die Begründung eines auf ein rechtskräftiges Strafurteil gestützten Haftungsbescheides Erforderlichkeit der Übersetzung des Strafurteils für den Haftungsschuldner

1. NV: Wird die nach § 91 AO erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt, wird der Verfahrensfehler gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO rückwirkend geheilt. 2. NV: Wenn ein Haftungsbescheid (§ 71 AO) die Wertungen eines rechtskräftigen Strafurteils übernimmt, kann der Verweis auf das dem Haftungsschuldner vorliegende Urteil eine ausreichende Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen nach § 364 AO darstellen. 3. NV: Die speziell für das Strafverfahren geltenden Bestimmungen, zu denen sowohl Art. 6 Abs. 3 lit. a) EMRK als auch Art. 3 der Richtlinie 2010/64/EU gehören, sind für das Besteuerungsverfahren nicht maßgeblich. Dem Haftungsschuldner muss deshalb nicht von Amts wegen eine Übersetzung des Strafurteils zur Verfügung gestellt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20.01.2021 – 3 V 40/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

AO § 71, § 91, § 126 Abs. 1 Nr. 3, § 364, § 370; FGO § 69; Richtlinie 2010/64/EU Art. 3; EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. a);

Gründe

I.

Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Haftungsbescheids.