BFH - Beschluss vom 28.06.2019
X B 76/18
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; AO § 162 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 279
BFH/NV 2019, 1113
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 608/17

Anforderungen an die Begründung eines (Un-)Sicherheitszuschlags bei der Schätzung von Einkünften

BFH, Beschluss vom 28.06.2019 - Aktenzeichen X B 76/18

DRsp Nr. 2019/11655

Anforderungen an die Begründung eines (Un-)Sicherheitszuschlags bei der Schätzung von Einkünften

Fehlende Begründungstiefe einer Schätzung kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler NV: Auch die griffweise Schätzung in Form eines (Un-)Sicherheitszuschlags muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Die hierfür erforderliche Begründung muss jedenfalls eine Plausibilitätsprüfung beinhalten. In diesem Fall führt die fehlende Begründungstiefe nicht zu einer offenkundig objektiv willkürlichen Schätzung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 13.12.2017 - 3 K 608/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; AO § 162 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr 2004 —organisatorisch getrennt— mehrere Erotikmärkte unter einer einheitlichen Firmierung.