LAG Köln - Urteil vom 26.01.2023
8 Sa 473/22
Normen:
EUGVVO Nr. 1215/2012 Art. 20 Abs. 2; EUGVVO Nr. 1215/2012 Art. 21 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1367/20

Anforderungen an die BerufungsbegründungSoziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchGErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten KündigungEntbehrlichkeit einer AbmahnungAuflösungsgründe für den Arbeitgeber i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG

LAG Köln, Urteil vom 26.01.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 473/22

DRsp Nr. 2023/12306

Anforderungen an die Berufungsbegründung Soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung Entbehrlichkeit einer Abmahnung Auflösungsgründe für den Arbeitgeber i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG

Einzelfallentscheidung zu einer Kündigung wegen des (hier nicht bewiesenen) Vorwurfs falscher Anschuldigungen gegenüber einem Vorgesetzten

1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. 2. Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist.