OLG Brandenburg - Urteil vom 26.11.2009
6 U 12/09
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 5; StBerG § 5 Abs. 1; StBerG § 6 Nr. 3; StBerG § 6 Nr. 4; StBerG § 8 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 02.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 139/08

Anforderungen an die Bestimmtheit der Untersagung von Hilfeleistungen in Steuersachen

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 6 U 12/09

DRsp Nr. 2010/16267

Anforderungen an die Bestimmtheit der Untersagung von Hilfeleistungen in Steuersachen

1. Der Klageantrag, es der beklagten Partei zu untersagen, uneingeschränkt Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten und/oder zu erbringen, ist mangels Bestimmtheit unzulässig, denn er wiederholt lediglich den Wortlaut des Verbots des § 5 Abs. 1 StBerG. 2. Da nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sich als "Buchhalter" bezeichnen dürfen, dürfen sie damit grundsätzlich auch die Worte "Buchhaltung" bzw. "Buchführung" in ihrer Werbung verwenden und sich als "Buchführungsbüro" bezeichnen. Die Verwendung dieser Begriffe für sich allein ist nicht verboten. 3. Ein Kontierer darf seine Tätigkeitsschwerpunkte jedoch nicht mit den Begriffen "lfd. Lohn- und Finanzbuchhaltung" und "Offene Posten Buchhaltung" beschreiben, weil sie zur Täuschung geeignete Angaben enthalten. 4. Die dadurch verursachte Irreführungsgefahr wird nicht durch den Hinweis auf die Vorschriften des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG beseitigt, denn den angesprochenen Verkehrskreisen fehlt die Kenntnis von deren Regelungsgehalt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.1.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 139/08 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wie folgt neu gefasst: