OLG Brandenburg - Urteil vom 26.11.2009
12 U 2/09
Normen:
BGB § 675; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612; StBGebV § 9 Abs. 2; StBGebV § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 139/07

Anforderungen an die Form der Gebührenberechnung durch den Steuerberater

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 12 U 2/09

DRsp Nr. 2009/27057

Anforderungen an die Form der Gebührenberechnung durch den Steuerberater

Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 StBGebV für die Klagbarkeit der Gebührenforderung eines Steuerberaters ist gegeben, wenn er eine von ihm unterschriebene Ausfertigung der Rechnung zu den Gerichtsakten gereicht und der Mandat als Beklagter hiervon Abschriften erhalten hat.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Dezember 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 139/07, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.108,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 675; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612; StBGebV § 9 Abs. 2; StBGebV § 9 Abs. 1;

Gründe:

1.