I.
Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab Dezember 1995.
Die unstreitig unterhaltsbedürftige einkommenslose Klägerin, lebt seit November 1995 innerhalb des jeweils im hälftigen Miteigentum stehenden Einfamilienhauses der Parteien getrennt. Der Beklagte ist als Aufsichtshauer berufstätig. Die Klägerin hat erstinstanzlichen Trennungsunterhalt von monatlich 1.461,00 DM verlangt.
Der Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten; er hat allerdings freiwillig für Dezember 1995 und Januar 1996 monatlich 400,00 DM und ab Februar 1996 monatlich 500,00 DM Unterhalt gezahlt.
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