FG Baden-Württemberg, vom 29.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen XIII K 76/89
II. BFH - Beschluß vom 02.12.1991 IV B 102/90,
FG Baden-Württemberg, vom 29.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen XIII K 70/89
IV. BFH - Beschluß vom 02.12.1991 IV B 103/90,
Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
BVerfG, Beschluß vom 08.07.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 80/92
DRsp Nr. 2005/15292
Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, Besteht eine besondere Substantiierungspflicht; der Rüge des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1GG muß zu entnehmen sein, was die Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten. Nur dann kann geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem Anhörungsfehler beruht.
Streitig ist, ob die Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 103 Abs. 1GG im finanzgerichtlichen Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt worden sind.
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