BVerfG - Beschluß vom 08.07.1993
2 BvR 80/92
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 591
Information StW 1993, 525
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen XIII K 76/89
II. BFH - Beschluß vom 02.12.1991 IV B 102/90,
FG Baden-Württemberg, vom 29.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen XIII K 70/89
IV. BFH - Beschluß vom 02.12.1991 IV B 103/90,

Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 08.07.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 80/92

DRsp Nr. 2005/15292

Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, Besteht eine besondere Substantiierungspflicht; der Rüge des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG muß zu entnehmen sein, was die Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten. Nur dann kann geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem Anhörungsfehler beruht.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Streitig ist, ob die Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 103 Abs. 1 GG im finanzgerichtlichen Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt worden sind.