BVerfG - Beschluß vom 08.07.1993
2 BvR 846/93
Normen:
FGO § 96 § 103 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 596
Information StW 1993, 526
SGb 1994, 77
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, BFH, vom 27.05.1992vom 13.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen IV 726/89 - Vorinstanzaktenzeichen X B 142/92
FG Schleswig-Holstein, vom 27.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen IV 727/89
BFH, vom 13.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen X B 143/92

Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 08.07.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 846/93 - Aktenzeichen 2 BvR 847/93

DRsp Nr. 2005/15293

Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Eine gerichtliche Entscheidung kann nur dann wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte; nur dann beruht die Entscheidung darauf, daß der Beteiligte nicht gehört wurde. 2. Können die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Erwägungen des Gerichts weggedacht werden, ohne das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung zu beeinträchtigen, beruht die Entscheidung nicht auf dem behaupteten Verstoß, so etwa bei einer nur hilfsweise herangezogenen Begründung.

Normenkette:

FGO § 96 § 103 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen lassen keinen Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers erkennen.