BVerfG - Beschluß vom 08.07.1993
2 BvR 218/92
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 595
Information StW 1993, 573
SGb 1994, 76
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4123/88
BFH, vom 18.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen V B 77/90

Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 08.07.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 218/92

DRsp Nr. 2005/15294

Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Die in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Aufklärungs- und Erörterungspflichten, soweit sie über das Recht der Beteiligten hinausgehen, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlaß dieser Entscheidung zu äußern, sind grundsätzlich aus dem Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ausgenommen. 2. Die Behauptung allein, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen lassen keinen Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin erkennen.