BFH - Beschluss vom 08.03.2017
VII R 13/15
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 4; AO § 90 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1080/13

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Großbritannien mit behaupteter Restschuldbefreiung

BFH, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen VII R 13/15

DRsp Nr. 2017/7426

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Großbritannien mit behaupteter Restschuldbefreiung

NV: Beruft sich der Kläger auf das Erlöschen von Steuerforderungen aufgrund der Durchführung eines englischen Insolvenzverfahrens, hat er gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO nachzuweisen, dass er die von einer Aufrechnung betroffenen Forderungen und Gegenforderungen dort angegeben hat und somit die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, dass diese von den Rechtswirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens erfasst werden.

Macht der Kläger geltend, dass Steuerschulden aufgrund eines in Großbritannien durchgeführten Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung erloschen seien, so hat er darzulegen, dass er die streitigen Steuerschulden im Rahmen des englischen Insolvenzverfahrens ordnungsgemäß angegeben hat und dass diese überhaupt Gegenstand des dortigen Verfahrens gewesen sind.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. April 2015 1 K 1080/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 4; AO § 90 Abs. 2;

Gründe