I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, daß der Bundesfinanzhof ihre auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat.
1. Nach Art. 1 Nr.5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274) findet die Revision zum Bundesfinanzhof - abgesehen von der zulassungsfreien Revision wegen wesentlicher Verfahrungsmängel (§ 116 Abs. 1 FGO) und der Revision gegen Urteile in Zolltarifsachen (§ 116 Abs. 2 FGO) - nur noch statt, wenn das Finanzgericht sie zugelassen oder der Bundesfinanzhof der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben hat.
Die für die Nichtzulassungsbeschwerde maßgebliche Bestimmung lautet:
§115FGO
(1) ...
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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