BVerfG - Beschluß vom 03.10.1989
1 BvR 1245/88
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BVerfGE 81, 22
DVBl 1989, 1248
DVBl 1990, 551
HFR 1990, 444
Information StW 1990, 408
NJW 1990, 1595
Vorinstanzen:
BFH, vom 09.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen IV B 135/87

Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz

BVerfG, Beschluß vom 03.10.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1245/88

DRsp Nr. 1996/6506

Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz

»Zu den Anforderungen, die nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz zu stellen sind, wenn der Beschwerdeführer die divergierende höchstrichterliche Entscheidung nicht vollständig kennt.«

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, daß der Bundesfinanzhof ihre auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat.

1. Nach Art. 1 Nr.5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274) findet die Revision zum Bundesfinanzhof - abgesehen von der zulassungsfreien Revision wegen wesentlicher Verfahrungsmängel (§ 116 Abs. 1 FGO) und der Revision gegen Urteile in Zolltarifsachen (§ 116 Abs. 2 FGO) - nur noch statt, wenn das Finanzgericht sie zugelassen oder der Bundesfinanzhof der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben hat.

Die für die Nichtzulassungsbeschwerde maßgebliche Bestimmung lautet:

§115FGO

(1) ...

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn