FG München - Urteil vom 27.11.2008
15 K 2064/08
Normen:
FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2;

Anforderungen an die Verlängerung der Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO

FG München, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 15 K 2064/08

DRsp Nr. 2009/6399

Anforderungen an die Verlängerung der Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO

Der bloße Hinweis auf angebliche "Rückwirkungen" des abgetrennten Klageverfahrens in Sachen Umsatzsteuer stellt keinen gewichtigen Grund dar, der eine Verlängerung der Ausschlussfrist für die Benennung des Klagebegehrens im Verfahren wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuer rechtfertigen könnte.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der für die Streitjahre jeweils gesondert festgestellten Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb sowie der jeweils festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge.