BVerfG - Beschluß vom 21.04.1993
1 BvL 24/92
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; StBerG (Steuerberatungsgesetz vom 4. November 1975 [BGBl. I S. 2735], zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom 25. Februar 1992 [BGBl. I S. 297]) § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 88, 1980
BVerfGE 88, 198
HFR 1993, 540
Stbg 1994, 23
Vorinstanzen:
OLG München,

Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

BVerfG, Beschluß vom 21.04.1993 - Aktenzeichen 1 BvL 24/92

DRsp Nr. 2005/15353

Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

Um den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 BVerfGG zu genügen, muß das nach Art. 100 Abs. 1 GG vorlegende Gericht angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar sein soll, wozu die Vorlage den entscheidungserheblichen Sachverhalt und eine umfassende Darlegung der tragenden Erwägungen enthalten und sich aus ihr mit hinreichender Deutlichkeit ergeben muß, daß das Gericht bei der Gültigkeit der Norm zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit.

Normenkette:

BVerfGG § 80 Abs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; StBerG (Steuerberatungsgesetz vom 4. November 1975 [BGBl. I S. 2735], zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom 25. Februar 1992 [BGBl. I S. 297]) § 44 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Vorlage betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, Rechtsanwälten ebenso wie Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten zu gestatten, die Zusatzbezeichnung " Landwirtschaftliche Buchstelle" im geschäftlichen Verkehr zu führen.