BFH - Beschluss vom 09.07.2018
VI B 113/17
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 79b Abs. 1, § 79b Abs. 2, § 79b Abs. 3 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 310
BFH/NV 2018, 1153
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1624/16

Anforderungen an Form und Inhalt einer Fristsetzung gem. § 79b FGO

BFH, Beschluss vom 09.07.2018 - Aktenzeichen VI B 113/17

DRsp Nr. 2018/12302

Anforderungen an Form und Inhalt einer Fristsetzung gem. § 79b FGO

1. NV: Eine wirksame Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 und Abs. 2 FGO erfordert, dass die die Frist anordnende Verfügung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters von diesem unterschrieben worden ist, so dass ein Namenskürzel (Paraphe) nicht ausreicht. 2. NV: Soll einem Beteiligten nach § 79b Abs. 2 FGO aufgegeben werden, zu bestimmten Vorgängen entweder Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen oder Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, muss der Vorsitzende oder der Berichterstatter zum einen die bestimmten Vorgänge und zum anderen die Tatsachen und Beweismittel oder die vorzulegenden Sachen in der Verfügung über die Fristsetzung möglichst genau bezeichnen, um es dem Beteiligten zu ermöglichen, die Anordnung zu befolgen und so eine Präklusion zu vermeiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. Mai 2017 9 K 1624/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 79b Abs. 1, § 79b Abs. 2, § 79b Abs. 3 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe