FG Sachsen - Beschluss vom 30.11.2009
6 V 1426/09
Normen:
KStG 2002 § 17 S. 2 Nr. 2; KStG 2002 § 14 Abs. 1; AktG § 302 Abs. 1; AktG § 302 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Anforderungen an Vereinbarung der Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher Organschaft mit GmbH als Organgesellschaft

FG Sachsen, Beschluss vom 30.11.2009 - Aktenzeichen 6 V 1426/09

DRsp Nr. 2010/22920

Anforderungen an Vereinbarung der Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher Organschaft mit GmbH als Organgesellschaft

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die für die körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft erforderliche Vereinbarung einer Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG nach der Ergänzung des § 302 AktG um den die Verjährung betreffenden Abs. 4 (durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3214) auch die Vereinbarung der Verjährungsregelung des § 302 Abs. 4 AktG - entweder entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift oder durch Bezugnahme - voraussetzt. 2. Mit der Vertragsklausel "Die (Organträgerin) ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind" wird keine "Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG " vereinbart.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

KStG 2002 § 17 S. 2 Nr. 2; KStG 2002 § 14 Abs. 1;