FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.12.2001
3 K 1168/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Angebliche Zahlungen an ausländische Subunternehmer als verdeckte Gewinnausschüttungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2001 - Aktenzeichen 3 K 1168/99

DRsp Nr. 2002/12237

Angebliche Zahlungen an ausländische Subunternehmer als verdeckte Gewinnausschüttungen

Zahlungen an angeblich als Subunternehmer tätige ausländische Unternehmen, denen tatsächlich kein Leistungsaustauschverhältnis zu Grunde gelegen hat, stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH, die zuvor unter ...-GmbH firmiert hatte und sich mittlerweile in Liquidation befindet, führt industrielle Schweißarbeiten aus. In den Streitjahren war der einzige Gesellschafter, Herr ... , der jetzige Liquidator, auch der alleinige Geschäftsführer.

Die Klägerin hat in ihren Gewinnermittlungen für 1993 bis 1995 u.a. folgende Zahlungen als Betriebsausgaben behandelt:

In 1993:

267.329,-- DM

an die Firma ..., im folgenden: ... (gemäß Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis, davon 88.975,50 DM für die Lieferung verschiedener Maschinen u.ä.)

in 1994:

1.355.742,-- DM

an die Firma ..., im folgenden: ... (gemäß Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis) und

146.217,-- DM

an ... (ohne Umsatzsteuerausweis),

in 1995:

2.118.904,-- DM

an ... (gemäß Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis),

103.350,-- DM

an die Firma ... Remscheid, im folgenden: L (gemäß Rechnungen vom 08. und 09. Januar 1996 mit Umsatzsteuerausweis)

176.000,-- DM