I.
Streitig ist die Behandlung eines Teils einer Gewinntantieme an die Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Die Klägerin ist eine im Jahr 1982 gegründete GmbH. Gegenstand des Unternehmens sind Import, Export, Vertrieb sowie Vermittlung des Erwerbs bzw. Verkaufs von Textilien, modischen Erzeugnissen und Bekleidungsstücken aller Art und daneben Beratung anderer Unternehmen der Industrie und des Handels im Textil- und Bekleidungsbereich.
Am Stammkapital der Klägerin von 60.000 DM waren im Streitjahr die Herren B und L zu gleichen Teilen beteiligt. Beide sind zugleich zu Geschäftsführern bestellt.
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