FG Niedersachsen - Urteil vom 09.11.1999
6 K 547/95
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 807
GmbHR 2000, 990

Angemessenheit der Anschaffungskosten einer Pkw, Gewinntantieme

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 6 K 547/95

DRsp Nr. 2000/7743

Angemessenheit der Anschaffungskosten einer Pkw, Gewinntantieme

1. Anschaffungskosten für einen Pkw können nicht generell als unangemessen beurteilt werden, wenn gewisse absolute Betragsgrenzen überschritten werden. Neben einer krassen Unausgewogenheit zwischen Umsatz und Gewinn einerseits und der Höhe der Anschaffungskosten andererseits, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine im Vordergrund stehende private Motivation zur Unangemessenheit der Anschaffungskosten führen. 2. Aus der Formulierung "gewinnabhängige Tantieme i.H.v. 50 v. H. des von der Gesellschaft erzielten Reingewinns vor Abzug der Ertragsteuern" lässt sich weder schließen, dass sich der Tantiemebetrag nach dem im Rahmen des Jahresabschlusses ermittelten Reingewinn der Gesellschaft richten soll, noch wird dadurch eine Verbindung zwischen Tantieme und Steuerbilanzgewinn hergestellt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Angemessenheit der Anschaffungskosten eines betrieblichen Personenkraftwagens (Pkw) sowie die Frage, ob die Rückstellung für eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Gewinntantieme an das Ergebnis einer Außenprüfung anzupassen ist.