FG Köln - Gerichtsbescheid vom 11.12.2009
5 K 2763/09
Normen:
EStG § 52 Abs. 50 Buchst. b S 4; EStG § 35a Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 800

Anhebung des Höchstbetrages

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 11.12.2009 - Aktenzeichen 5 K 2763/09

DRsp Nr. 2010/6535

Anhebung des Höchstbetrages

Die durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 vorgenommene Anhebung des Höchstbetrages der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf 1.200 gilt erstmals für Auswendungen, die in 2009 geleistet werden und denen nach dem 31.12.2008 erbrachte Leistungen zugrunde liegen.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 50 Buchst. b S 4; EStG § 35a Abs. 2;

Tatbestand:

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Mit der Steuererklärung für das Streitjahr beantragten sie die Berücksichtigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen i.H.v. insgesamt ... EUR. Mit Einkommensteuerbescheid vom 27.03.2009 berücksichtigte der Beklagte hiervon ... EUR (20 % von ... EUR) als Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG).