Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) fehlen Ausführungen, warum die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig sein soll.
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