BFH - Beschluss vom 24.11.2009
X B 142/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 456
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 874/06

Annahme eines Zulassungsgrundes für eine Revision bei einer Berufung auf ein angebliches Fehlverhalten einer Finanzbehörde bei einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

BFH, Beschluss vom 24.11.2009 - Aktenzeichen X B 142/08

DRsp Nr. 2010/1334

Annahme eines Zulassungsgrundes für eine Revision bei einer Berufung auf ein angebliches Fehlverhalten einer Finanzbehörde bei einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) fehlen Ausführungen, warum die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig sein soll.