BFH - Beschluss vom 12.11.2009
VIII B 167/09
Normen:
FGO § 62 Abs. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 450
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1057/09

Annahme fehlender Prozessvollmacht i.R.e. erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 12.11.2009 - Aktenzeichen VIII B 167/09

DRsp Nr. 2010/1055

Annahme fehlender Prozessvollmacht i.R.e. erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 6;

Gründe:

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil für sie trotz entsprechender Anforderung durch das Gericht (§ 62 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) keine Prozessvollmacht vorgelegt worden ist. Die Anforderung einer Prozessvollmacht für Rechtsanwalt X war geboten, weil begründete Zweifel an seiner Bevollmächtigung bestehen (vgl. dazu Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 162). Die in zahlreichen Fällen klagenden Eheleute Y sind nur noch unter getrennten Adressen erreichbar und für beide werden in großer Zahl unzulässige Rechtsbehelfe eingelegt. Wegen des damit verbundenen Prozesskostenrisikos war das Gericht gehalten, sich zu vergewissern, ob tatsächlich beide Eheleute eine Prozessvollmacht erteilt haben. Konkrete Anhaltspunkte, dass es an einer Bevollmächtigung durch die Klägerin fehlt, folgen auch daraus, dass auf Anforderung des Gerichts eine Vollmacht nur für den Ehemann der Klägerin, nicht aber für die Klägerin vorgelegt worden ist.