LAG Köln - Urteil vom 19.01.2023
8 Sa 460/22
Normen:
BGB § 611a Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; SGB IX § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8091/20
ArbG Köln, vom 04.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8091/20

Annahmeverzugslohn; Schadensersatz wegen unterlassener leidensgerechter Beschäftigung

LAG Köln, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 460/22

DRsp Nr. 2023/11602

Annahmeverzugslohn; Schadensersatz wegen unterlassener leidensgerechter Beschäftigung

Einzelfallentscheidung zur Frage, ob die Beklagte ihre Verpflichtung zur leidensgerechten Beschäftigung der Klägerin schuldhaft verletzt hat (hier verneint)

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.07.2021 - 16 Ca 8091/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; SGB IX § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn und Schadensersatz wegen unterlassener behinderungsgerechter Beschäftigung der Klägerin.

Die am 1970 geborene, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin, war seit dem 01.10.1991 bei der Beklagten als Kinderpflegerin in Vollzeit beschäftigt. Ab dem 19.09.2016 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Ausweislich einer im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements eingeholten betriebsärztlichen Stellungnahme vom 22.01.2018 ist die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit als Kinderpflegerin auszuüben.

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