FG Sachsen - Beschluss vom 13.11.2009
3 Ko 1557/09
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 66 Abs. 7 S. 2; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes; einfache steuerliche Auswirkung als Streitwert einer im Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheids und hilfsweise auf Aufhebung des Bescheids gerichteten Klage; KG hinsichtlich der Ermittlung des Streitwerts für Gewinnfeststellung nur wegen hoher Verluste bzw. Gewinne noch keine Abschreibungsgesellschaft

FG Sachsen, Beschluss vom 13.11.2009 - Aktenzeichen 3 Ko 1557/09

DRsp Nr. 2009/28881

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes; einfache steuerliche Auswirkung als Streitwert einer im Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheids und hilfsweise auf Aufhebung des Bescheids gerichteten Klage; KG hinsichtlich der Ermittlung des Streitwerts für Gewinnfeststellung nur wegen hoher Verluste bzw. Gewinne noch keine Abschreibungsgesellschaft

1. Auf Antrag des Kostenschuldners ist die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anordnen, soweit -entsprechend § 69 Abs. 2 und Abs. 3 FGO - bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Kostenansatzes bestehen; ernstliche Zweifel können auch dann schon bejaht werden, wenn die Rechtslage offen ist, und nicht erst bei überwiegend wahrscheinlicher Rechtswidrigkeit des Kostenansatzes. 2. Wurde mit dem Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit sowie hilfsweise die ersatzlose Aufhebung eines Bescheids beantragt, so findet nach der BFH-Rechtsprechung keine Zusammenrechnung der Streitwerte von Haupt- und Hilfsantrag statt, weil Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen.