BFH - Beschluss vom 19.11.2009
IV B 62/09
Normen:
AO § 193 Abs. 1; BpO 2000 § 4 Abs. 3 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 595
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1733/08

Anordnung einer dritten Außenprüfung ohne Angabe von Gründen als klärungsbedürftige Frage

BFH, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen IV B 62/09

DRsp Nr. 2010/2190

Anordnung einer dritten Außenprüfung ohne Angabe von Gründen als klärungsbedürftige Frage

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1; BpO 2000 § 4 Abs. 3 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I. Für die Jahre 2002 und 2003 führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GbR, eine Außenprüfung hinsichtlich der Umsatzsteuer, der Gewerbesteuer sowie der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2008 ordnete das FA eine weitere Außenprüfung für die gleichen Steuerarten und Feststellungen für die Jahre 2004 bis 2006 an. Zur Begründung verwies das FA auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).