I. Für die Jahre 2002 und 2003 führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GbR, eine Außenprüfung hinsichtlich der Umsatzsteuer, der Gewerbesteuer sowie der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2008 ordnete das FA eine weitere Außenprüfung für die gleichen Steuerarten und Feststellungen für die Jahre 2004 bis 2006 an. Zur Begründung verwies das FA auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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