I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine inländische GmbH, bezog im Streitjahr 1986 Dividenden aus der Schweiz, von denen 15 % schweizerische Verrechnungsteuer einbehalten worden waren. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte im Körperschaftsteuerbescheid für 1986 das Einkommen der Klägerin mit 14450 DM und die Tarifbelastung nach Anrechnung der Verrechnungsteuer mit 3608 DM fest. Bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) zum 31. Dezember 1986 führten diese Feststellungen gemäß § 32 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu einer Aufteilung der Zugänge in das EK 56 und EK 36.
Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin begehrte, die Schweizer Verrechnungsteuer bei Feststellung der Tarifbelastung außer Ansatz zu lassen, hatten keinen Erfolg (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 695).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 26 KStG.
II.
Die Revision betreffend Feststellung nach §
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