FG Hessen - Beschluss vom 30.11.2010
12 Ko 2520/09
Normen:
RVG § 15a; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1; FGO § 139 Abs. 3 Satz 3;

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren; Kosten; Anrechnung; Verfahrensgebühr; Geschäftsgebühr; Erledigungsgebühr; Vorverfahren

FG Hessen, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 12 Ko 2520/09

DRsp Nr. 2010/23253

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren; Kosten; Anrechnung; Verfahrensgebühr; Geschäftsgebühr; Erledigungsgebühr; Vorverfahren

1. Ergeht im Rahmen einer Kostenentscheidung auch ein Beschluss nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO, ist auf Antrag des Finanzamts eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorzunehmen, weil bei dieser Konstellation ein Fall des § 15a Abs. 2 3. Alt. RVG gegeben ist. 2. Zweck der Anrechnungsvorschrift des VVRVG Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 ist es, zu verhindern, dass die gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche betrieben wird. 3. Ist der kostenpflichtige Antragsgegner sowohl mit den Kosten des Klageverfahrens als auch infolge der Entscheidung nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO mit den Kosten des Vorverfahrens belastet, kann er sich gem. § 15a Abs. 2 3. Alt. RVG als Dritter auf die Anrechnung von in demselben Verfahren entstandenen Gebühren berufen. 4. Umfangreiche und besonders qualifizierte Ausführungen zur Sach- und Rechtslage reichen für die Gewährung einer Erledigungsgebühr ebenso wenig aus, wie die Bewältigung umfangreichen Aktenmaterials.

Normenkette:

RVG § 15a; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1; FGO § 139 Abs. 3 Satz 3;

Tatbestand: